Nimmst Du Bilder von Guugl für Speisekarte

Nein - ich nehme keine Bilder von Guugl. Auch wenn der Kunde noch so intensiv verlangt, dass Bilder von Google geklaut werden - wir tun es nicht, und Sie bitte auch nicht.
Was viele Menschen gerne übersehen ist der Umstand, dass alle Werke grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sind. Egal, ob ein Foto besonders hübsch oder nicht ist, egal ob ein Wasserzeichen darin ist oder ein (c) -  es ist geschützt vom...

Urheberrecht

Derjenige, der den Auslöser gedrückt hat, der hat auch alle denkbaren Rechte daran.

Das gilt übrigens auch für Arbeiten eines Fotografen. Wenn Sie sich ein Foto im Fotostudio anfertigen lassen, dann bezahlen sie für die Arbeit des Fotografierens, vielleicht noch für Bildretusche und für das Recht verschiedene Abzüge zu erhalten und damit zu tun was Sie wollen. Nur vervielfältigen sollten Sie diese Abzüge nicht. Sprich scannen, abfotografieren und dann weiterverteilen. Das Recht, diese Daten auch weiter zu vervielfältigen müssen Sie sich vom Fotografen schon einholen. Das kostet dann meist noch ein paar Euro extra.

Sollte Ihr Fotograf Ihnen die benötigten Nutzungsrechte nicht gönnen, dann können Sie ja über einen Wechsel nachdenken.

Alternativ können Sie die Nutzungsreche vieler Bilder und Grafiken bei Onlinehändlern wie Fotolia oder Shutterstock erwerben. Achten Sie aber dabei darauf, kein Markenrechte oder Persönlichkeitsrechte zu verletzten.


Ja und, was ist jetzt mit dem Text?

Bei einem Text ist das jetzt nicht ganz so einfach. Grundsätzlich ist es so, dass nicht der Text als solches geschützt ist, wohl aber seine Form.

Wenn also ein Text individuell geschrieben ist, eine perönliche Note hat - sprich eine Schöpfungshöhe aufweist. Aaaha - jetzt sind wir verwirrt.

Hier ein Beispiel anhand eines Rezeptes.

  1. Rezept, nicht schützbar - keine Schöpfungshöhe

    Man nehme eine Semmel, halbiere diese und belege sie mit einer Scheibe Leberkäse.
    Nun verteile man etwas Senft auf dem Leberkäse und fertig ist eine tolle Speise.
  2. Rezept mit Schöpfungshöhe - urheberrechtlich geschützt

    Nimmst a guade Semmi und haustas in da Mittn ausandanda
    Nachad duast a Schedan Lebakaas aufi und schmierst an Senf dazua!
    Hau nei und lass da schmecka Drecksagg!

Urheberrecht.de schreibt: "Erreichen Texte nicht die notwendige Schöpfungshöhe, besteht kein Urheberrechtsschutz. Die Arbeiten sind in diesem Fall gemeinfrei, sodass die Nutzung für jedermann zulässig ist."

Wenn Sie nicht sicher sind, ob eine Schöpfungshöhe erreicht ist, dann formulieren Sie den Text doch einfach sauber um. Nicht nur ein bisschen gell!!! Richtig umformulieren. Dann wird das Werk Ihr eigenes.


Textnutzung als Zitat nach §51 UrhG

Wenn Sie einen Text nun unbedingt übernehmen möchten, oder sich nicht sicher sind, ob er die notwendige Schöpfungshöhe aufwsiet, dann bietet sich ein Zitat an.
Ein Zitat ist meist ein wörtlich übernommener Text. Unter Umständen können Sie so also einen urheberrechtlich geschützten Text wörtlichen wiedergeben ohne den Urheber um Erlaubnis zu bitten bzw. ihn zu vergüten. Dabei müssen Sie aber einiges beachten - wie z.B.

  • Nutzung mit nachvollziehbarem Zweck (z.B. Belegfunktion einer eigenen Meinung. -> die eigene Faulheit ist damit nicht zu rechtfertigen;-)
  • Länge des Zitates in angemessenen Verhältnis zum Gesamtbeitrag (max. 30%)
  • Klare, optische Kennzeichnung als Zitat
  • keine Änderungen am Text. Mit allen Fehlern und Schnörkeln 1zu1 wiedergeben
  • Mit sauberer, nachvollziehbarer Quellangabe.

Wenn Sie mit Zitaten arbeiten wollen, sollten Sie sich HIER nochmals den ausführlichen Artikel von Urheberrecht.de ansehen.


Kleine Kamelle am Rande

Es war etwa 2008 als noch die wenigsten Leute ein Smartphone hatten. Ich hatte den Eindruck, Schwandorf würde dringend neue Postkarten benötigen und fragte meinen Freund und Hobbyfotografen Alfred S. ob er nicht ein paar Fotos hierfür hätte. Wir wurden uns schnell handelseinig und die Postkarten wurden gedruckt.

Irgendwie waren Postkarten aber bereits damals ein Flopp und so wunderte ich mich sehr, als eines Tages jemand kam, sich von jeder Postkarte ein Stück kaufte und sich darüber eine Quittung geben ließ. Egal.

Kurze Zeit später bekam ich Post vom Fotohaus X. (Name geändert!).
Fotohaus X. warf mir vor, Bilder aus dem Archiv des Fotohauses Y. für meine Postkarten verwendet zu haben.
Da Fotohaus Y. von X. bereits vor vielen Jahren aufgekauft wurde gingen dessen Urheberrechte auch an X.

Dass Hobbyfotograf Alfred S. eine nicht ganz zufällige Namensgleichheit mit dem verblichenen Fotohausbetreiber Y. hatte, interessierte X. nicht weiter. Er forderte telefonisch nachdrücklich ca. 1500,- € Entschädigung.
Dabei sei noch zu erwähnen, dass die Postkarten Details enthielten, welche erst viele Jahre nach dem Unternehmenskauf entstanden (Kanurutsche im Fluss, neue Häuser im Stadtbild etc.)

Ich hätte mich sehr auf einen Prozess gefreut - und besonders auf das Gesicht von X. wenn mein Fotograf tatsächlich seine Aussage gemacht hätte ;-)

Fazit:

Ein gutes Gewissen ist ein gutes Ruhekissen.